Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für Hotelaufnahme bei der Hotel Fallersleber Spieker GmbH (nachfolgend HFS genannt)

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der HFS, sofern nicht hiervon abweichende Vereinbarungen in gesonderten Verträgen getroffen wurden.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken, öffentlichen Einladungen oder sonstigen Werbemaßnahmen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume für die vereinbarte Buchung bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HFS und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern der Gast nicht Verbraucher ist.

3. Geschäftsbedingungen des Gastes oder Bestellers finden nur Anwendung, wenn
dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss; Verjährung

1. Der Hotelaufnahmevertrag kommt durch die Annahme der Anfrage des Gastes durch HFS zustande. HFS steht es frei, die Zimmerbuchung in  Textform zu bestätigen.

2. Vertragspartner sind HFS und der Gast. Sofern ein Dritter die Buchung für den Gast vornimmt, haftet er als Besteller HFS gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag. Darüber hinaus ist der Besteller dazu verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, inklusive dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den anreisenden Gast weiterzuleiten.

3. Sofern der reibungslose Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von HFS in der Öffentlichkeit gefährdet werden kann, ist der Gast bzw. Besteller unaufgefordert verpflichtet HFS spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen. HFS steht es frei von dem zuvor geschlossenen Vertrag
zurückzutreten.

4. Alle Ansprüche gegen HFS verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei Schadenersatzansprüchen und bei  sonstigen Ansprüchen, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HFS beruhen, gilt kein Anspruch.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. HFS ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten
Leistungen zu erbringen.

2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen die vereinbarten bzw. geltenden Preise von HFS zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast oder Besteller veranlasster Leistungen und Auslagen der HFS gegenüber Dritten.

3. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesetzlich geltenden Steuern. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

4. HFS ist berechtigt die Preise für Hotelzimmer und/oder sonstige Leistungen zu erhöhen, wenn der Gast oder Besteller nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung von HFS oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht.

5. Zur Zahlung auf Rechnung ist eine schriftliche Kostenübernahmebestätigung erforderlich und nur nach Bestätigung von HFS gültig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so ist diese – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Zahlungs- pflichtige kommt spätestens in Verzug, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Zahlung geleistet wird.

6. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt ist HFS berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. HFS bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens ausdrücklich vorbehalten.

7. HFS ist berechtigt, bei oder nach Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit werden im Vertrag in Textform vereinbart. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

8. HFS ist berechtigt, während des Aufenthaltes des Gastes im Hotel aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen.

9. In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist HFS berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn
des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 7 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

10. HFS ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes des Gastes eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 7 zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nr. 7 und/oder 8 geleistet wurde.

11. Der Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von HFS aufrechnen oder verrechnen.

IV. An- und Abreise

1. Der Gast erwirbt mit Vertragsschluss keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.

2. Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.

3. Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat HFS das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. HFS steht insoweit, ab 18:00 Uhr und ohne Vereinbarung einer späteren Ankunftszeit, ein Rücktrittsrecht zu.

4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer HFS spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann HFS über den ihr dadurch
entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers eine entsprechende Rechnung stellen. Dem Gast steht es frei, HFS  nachzuweisen, dass dieser kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

V. Rücktritt des Kunden/Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Leistungen

1. Ein Rücktritt des Gastes von dem mit HFS geschlossenen Vertrags ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder HFS der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung bedürfen ausschließlich der Schriftform.

2. Sofern ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechtes vereinbart wurde, kann der Gast bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche von HFS auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Gastes erlischt, wenn dieses nicht bis zum vereinbarten
Termin gegenüber HFS in Textform vorliegt.

3. Es besteht kein Rücktrittsrecht, sofern dieses nicht vereinbart oder bereits erloschen ist oder HFS diesem nicht zustimmt. Dabei behält HFS den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung, jedoch werden hierbei die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie eingesparte Aufwendungen angerechnet. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann HFS die vertraglich
vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Gast ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 80% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Ihm steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. HFS steht der Nachweis eines höheren Schadens frei.

VI. Rücktritt von HFS; nicht genehmigte Veranstaltungen

1. Sofern dem Gast ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer V Abs. 2 eingeräumt wurde, ist HFS ihrerseits berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich reservierten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage von HFS die Buchung nicht endgültig bestätigt. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Gast auf Rückfrage von HFS mit angemessener Fristsetzung nicht zu einer verbindlichen Buchung bereit ist.

2. Wird eine gemäß Ziffer III Abs. 7 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Nachfrist geleistet, so ist
HFS ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. HFS ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere wenn höhere Gewalt oder andere von HFS nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; Hotelleistungen unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gebucht wurden. Vertragswesentlich können die Identität des Kunden, seine Zahlungsfähigkeit oder der Zweck seines Aufenthaltes sein; HFS begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von HFS in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von HFS zuzurechnen ist; der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; ein Verstoß gegen  Klausel I Nr. 2 vorliegt; eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel III Nrn. 7 und/oder 8 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen der von HFS gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wurde.

4. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen kann HFS unterbinden bzw. abbrechen.

5. Der berechtigte Rücktritt von HFS oder die Unterbindung einer nicht genehmigten Veranstaltung gemäß obiger Nr. 3 begründet keinen Anspruch des Gastes auf Schadenersatz.

6. Sollte bei einem Rücktritt nach obiger Nr. 2 ein Schadenersatzanspruch von HFS gegen den Gast bestehen, so kann HFS den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nr. 3 Sätze 2 bis 5 gelten in diesem Fall entsprechend.

VII. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, sofern dies nicht ausdrücklich in Schriftform vereinbart wurde.

2. Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat HFS das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus einen Anspruch gegen HFS herleiten kann. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe besteht nicht.

3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer HFS spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann HFS aufgrund der  verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen aktuellen Listenpreises in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass HFS kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

VIII. Haftung von HFS

1. HFS haftet für von ihr zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet HFS für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HFS beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten von HFS beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Gast vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung von HFS steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind, soweit in dieser Klausel VII nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von HFS auftreten, wird HFS bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Gast verpflichtet, HFS rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

2. Für eingebrachte Sachen haftet HFS dem Gast gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es wird empfohlen, den Hotelsafe zu nutzen. Will der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Gesamtwert von mehr als 800 € oder sonstige Sachen mit einem Gesamtwert von mehr als 3.500 € einbringen, ist eine gesonderte Aufbewahrungsvereinbarung mit HFS zu treffen.

3. Zurückgebliebene Sachen des Gastes werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. HFS bewahrt die zurückgebliebenen Sachen drei Monate auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Ist das Fundbüro nicht zur Übernahme bereit, werden die Sachen weitere neun Monate aufbewahrt und danach entweder verwertet oder vernichtet. Für die Haftung von HFS gelten vorstehende Nr. 1 Sätze 1 bis 5 entsprechend.

4. Wird dem Gast ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine  Überwachungspflicht von HFS besteht in keinem Fall. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalten haftet HFS nicht, soweit HFS seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Fall muss der Schaden spätestens vor dem Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber HFS geltend gemacht werden.

5. Weckaufträge werden von HFS mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadenersatzansprüche aus Unterlassung, außer aufgrund grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.

6. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. HFS übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung (bei  Warensendungen jedoch nur nach vorheriger Absprache) und – auf ausdrücklichen Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung ebendieser. Für die Haftung von HFS gelten vorstehende Nummer 1 Sätze 1 bis 5 entsprechend.

IX. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast bzw. Besteller sind unwirksam.

2. Ansprüche und Rechte aus mit HFS getroffenen Vereinbarungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von HFS an Dritte übertragen werden.

3. Der Gebrauch des Namens des Hotels in Verbindung mit werbenden Maßnahmen des Vertragspartners bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HFS.

4. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von HFS.

5. Im kaufmännischen Verkehr ist – auch für Scheckstreitigkeiten – ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der HFS. HFS ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen.

6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.